Daran ändern auch die Berichte des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 sowie der Hausärztin Dr. med. R.________ vom 15. Juli 2011 nichts, wonach der Beschwerdeführer auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Rehaklinik G.________ unmissverständlich erklärt hat, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, wohingegen aber eine den umfassend festgehaltenen funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich ist.