Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körperfernes Hantieren von Lasten. Werden diese Vorgaben berücksichtigt, so sei dem Beschwerdeführer rein in Bezug auf die unfallbezogenen Beschwerden eine Arbeit ganztags möglich. Dieser Ansicht schliesst sich Dr. med. Q.________ in seiner Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2011 an, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erneut eingehend untersucht wurde. Diese Meinung überzeugt. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Tätigkeit, welche seine Beschwerden in der Hüfte und der linken Schulter berücksichtigt nicht mehr zumutbar sein soll.