b) Übereinstimmend gehen damit die Ärzte der Rehaklinik G.________ (Bericht vom 23. März 2011) sowie diejenigen des Spitals E.________ (Bericht vom 10. Mai 2011) davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers stationär sind, weshalb die Suva zu Recht mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 die Taggelder per 30. Juni 2011 einstellte. Dass der gewählte Zeitpunkt richtig war, ergibt sich aus der Abschlussuntersuchung von Dr. med. Q.________ der Suva (Bericht vom 15. Juni 2011), der rund 3 Monate nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ in etwa die gleichen klinischen Befunde erheben kann wie die Rehaklinik.