Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar und das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung, den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Ausgestaltung der Beschwerden sei zum Teil durch die festgestellte mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung bei den Hebe- und Tragetests zu erklären. Der Patient gebe sich im Alltag erheblich invalidisiert und hilfsbedürftig. Diese Hilfsbedürftigkeit sei medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar.