3. Die Parteien sind sich einig darüber, dass ein Unfall vorgefallen ist und die Suva für die aus diesem Unfall resultierenden Schulter- und Hüftbeschwerden einzustehen hat, -7- nicht aber für die weiteren beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden wie das metabolische Syndrom. Streitig sind vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe der gewährten Invalidenrente. Nicht streitig ist hingegen die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 15%. a) Am Fallabschluss per 30. Juni 2011 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen nichts auszusetzen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.