Die Verwendung der DAP-Blätter ist an diverse Anforderungen gebunden. So muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln.