Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend, wobei diese auch auf Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages geschehen kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I.664/2006 vom 30. März 2007 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).