Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. (vgl. BGE 114 V 310 Erw. 3a).