Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Versicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht.