Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. -3- E r w ä g u n g e n 1. Die Beschwerde vom 10. November 2011 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. Oktober 2011 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, den Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente prüft.