{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 2011 eine angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen hat: Hüfte links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein\nLeitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken.\nSchulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körperentferntes Hantieren von Lasten.\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, drei der fünf DAP-Blätter würden länger dauerndes\nSitzen vorsehen. Dabei handle es sich um eine Zwangshaltung, welche gemäss der Rehaklinik aber gerade nicht erlaubt sei.\n\nDie von der Vorinstanz berücksichtigten DAP-Blätter entsprechen durchaus den Vorgaben\nder Rehaklinik G.________, handelt es sich doch bei ihnen um leichte Tätigkeiten,\nwelche vorwiegend sitzend ausgeführt werden, ohne jegliche Arbeiten über Brusthöhe,\nohne Treppen- und Leitersteigen. Zum Sitzen im Speziellen ist festzuhalten, dass es sich\ndabei mitnichten um eine Zwangshaltung wie Knien, Kauern, Hocken handelt, wie es die\nVorinstanz zu Recht in ihrem Gegenbemerkungen festgehalten hat.\n\nDamit gibt es auch an den gewählten DAP-Blättern nichts auszusetzen und die Vorinstanz\nhat auch die übrigen oben dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt,\nweshalb von einem Invalideneinkommen von 55'857 Franken auszugehen ist. Ferner ist\nwie gesehen bei Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Blättern ein Leidensabzug für behinderungsbedingte Einschränkungen nicht zulässig. Schliesslich ist auch\nnicht erkennbar, weshalb vorliegend das Alter bei der Festsetzung des\nInvalideneinkommens berücksichtigt werden soll, in dem vom durchschnittlichen\nMittelwert der berücksichtigten DAP-Blättern abgewichen wird. So handelt es sich dabei\nnamentlich nicht um körperlich anstrengende Arbeiten, sondern vielmehr Arbeiten,\nwelche für alle Altersklassen möglich sind. Auch erfordern diese Arbeiten nicht eine lange\nAnlehrungszeit, sondern gemäss den Angaben auf den DAP-Blättern eine Einarbeitung\nzwischen 2 Wochen bis 3 Monate, so dass das Alter des Beschwerdeführers, 56 Jahre\nzum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, kein Hinderungsgrund darstellt. Auch hat das\nBundesgericht – zwar bezogen auf die LSE-Statistiklöhne – wiederholt festgehalten, dass\nHilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei\nMänner-Hilfsarbeitertätigkeiten beim Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von\n50 bis 63/65 Jahren noch lohnerhöhend auswirkt.\n\nd) Damit gibt es weder am Validenlohn von 66'446 Franken noch am Invalidenlohn\nvon 55'857 Franken etwas auszusetzen und die Suva ist zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 15.9%, gerundet 16%, ausgegangen.\n\n5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich in casu einzig um eine\nÜbergangsrente handeln, da die Eingliederungsmassnahmen der IV im Moment des\nEinspracheentscheides noch nicht abgeschlossen waren.\n\nAnlässlich der Verfügung vom 5. August 2011 hat die Suva gemäss den Unterlagen eine\ndefinitive Rente gesprochen, da zu jenem Zeitpunkt der Fallabschluss aufgrund des\nstabilisierten Gesundheitszustandes möglich war, keine Eingliederungsmassnahmen der\nIV am Laufen waren und ein Entscheid über solche – wie gesehen – gemäss der Rechtsprechung auch nicht abgewartet werden musste. Aufgrund des Einspracheverfahrens ist\naber diese definitive Rente nie rechtskräftig geworden. Da sich nun während des Einspracheverfahrens der Sachverhalt des vorliegendes Falles mit der ab dem 5. September\n- 13 -\n\n2011 stattfindenden Eingliederungsmassnahme der IV geändert hat und ferner der relevante Sachverhalt zum Zeitpunkt des Einspracheentscheidees massgebend ist, ergibt\nsich, dass in casu damit einzig eine Übergangsrente gesprochen wurde, deren Höhe, wie\nvorhin dargelegt, korrekt ist. Es wäre an der Suva gewesen, dies im Einspracheentscheid\nzu erwähnen und nicht einzig parallel dazu am 27. September 2011 eine Mitteilung an\nden Versicherten zu senden.\n\nDennoch gibt es aber im Ergebnis am Einspracheentscheid der Suva nichts auszusetzen\nund diese hat zu Recht den Fall abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Rente –\nvorliegend gemäss dem massgebenden Sachverhalt eine Übergangsrente – von 16%\nzugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird damit einzig hinsichtlich seines Einwandes\nbezüglich der Natur der Rente Recht gegeben, womit er aber im Ergebnis nicht besser\ngestellt ist, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\nGemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens\nwerden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim\nBundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch\nunterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und\nunterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die\nÄnderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde\nbehandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit\ndem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist\ngrundsätzlich kostenpflichtig.\n"}