{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hierzu ist\nfestzuhalten, dass die Rehaklinik G.________ unmissverständlich erklärt hat, dass dem\nBeschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, wohingegen aber eine den\numfassend festgehaltenen funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem\nVollzeitpensum möglich ist. Auch wiesen die Ärzte der Rehaklinik darauf hin, dass eine\nmässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung sowie der Verdacht\nbestehe, der Beschwerdeführer zeige nicht seine volle Leistung. Auch bereits im Bericht\ndes Spitals E.________ vom 3. Dezember 2009 wurde die deutliche\nBewegungseinschränkung der Schulter als selbstlimitierend interpretiert. Demgegenüber\nergibt sich aus dem Bericht des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 nicht eindeutig, ob\ndie angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit sich auf die ehemalige Tätigkeit als\nBauarbeiter oder auch auf Verweisungstätigkeiten bezieht. Ferner unterlassen es die\nÄrzte des Spitals E.________ zu begründen weshalb eine den Leiden angepasste\nTätigkeit dem Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Diese Erklärung\nbleibt auch die Hausärztin mit ihrem sehr kurz gehaltenen Bericht schuldig, weshalb\ndiese beiden Berichte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden\nkönnen.\n\nEbenfalls zu keiner anderen Einschätzung führt das Schreiben der Suva vom 24. Mai\n2011, in welchem der Beschwerdeführer über die Einstellung der Taggelder informiert\nwurde. Es ist zwar richtig, dass in diesem Schreiben folgender Satz vorhanden ist: \"Wir\nbetrachten Sie bei angepasster Tätigkeit auf die Unfallfolgen bezogen im Hinblick auf den\nallgemeinen Arbeitsmarkt ab dem Zeitpunkt unserer Taggeldeinstellung zu mindestens\n- 11 -\n\n75% als erwerbsfähig.\" Damit ist aber nicht gesagt, dass die Suva zu jenem Zeitpunkt\nvon einer Arbeitsfähigkeit von exakt 75% ausging. Zum einen wird von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% gesprochen, womit alle Werte von 75%–100% darin enthalten sind. Zum anderen handelt es sich bei diesem Satz wohl um einen Standartsatz,\nwelcher nicht präzise die konkrete Arbeitsfähigkeit des vorliegendes Falles wiedergibt,\nsondern im Zusammenhang mit dem übernächsten Paragraphen gesehen werden muss,\nin welchem festgehalten wird, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% oder weniger\nkein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe. Und genau dies war in casu der Fall. Der\nBeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Mai 2011 wieder zu\nmindestens 75% arbeitsfähig, da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu\njenem Zeitpunkt gemäss dem Bericht der Rehaklinik 100% betrug, womit er kein\nAnspruch mehr auf Taggelder hat. Somit besteht – entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers – kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 24. Mai 2011 und\nder später folgenden Verfügung vom 5. August 2011, in welcher von einer vollständigen\nArbeitsfähigkeit ausgegangen wird.\n\nDamit ist übereinstimmend mit der Vorinstanz in Bezug auf die reinen Unfallfolgen von\neiner Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.\n\nb) Hinsichtlich des Validenlohns bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei von der\nVorinstanz nicht korrekt festgesetzt worden, da diese von einer Arbeitswoche von 40.5\nStunden ausging, obwohl der Beschwerdeführer real 45 Stunden die Woche gearbeitet\nhabe.\n\nAus den Unterlagen ergibt sich zwar sehr wohl, dass der Beschwerdeführer namentlich in\nden Sommermonaten regelmässig 9 Stunden pro Tag gearbeitet hat und damit während\n45 Stunden wöchentlich. Hingegen ergibt sich daraus aber auch, dass dem während dem\nWinterhalbjahr nicht so war. So ergibt sich beispielsweise für den Monat April 2008 eine\ndurchschnittliche Arbeitszeit von 7.77 Stunden/Tag (171 Stunden, 22 Arbeitstage) und\nim Monat November 2008 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7.75 Stunden/Tag (155\nStunden, 20 Arbeitstage). Damit ist erstellt, dass eben nicht von einer durchschnittlichen\nwöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen werden kann. Der ehemalige\nArbeitgeber gibt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40.5 Stunden sowie als\nJahresarbeitszeit 2'106 Stunden an. Die Suva berücksichtigte die leicht höheren Angaben\ndes zur Anwendung kommenden Gesamtarbeitsvertrages (2'112 Stunden) was auch im\nLicht der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.\n\nHinsichtlich des von der Vorinstanz berücksichtigenden Stundenlohnes gibt es ebenfalls\nnichts auszusetzen, da dieser exakt den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers entspricht\n(29.05 Franken + 8.3% für den Anteil 13. Monatslohn). Demgegenüber kann die Ferienund Feiertagsentschädigung von 13% nicht mit eingerechnet werden, da bei der oben\nfestgehaltenen Jahresarbeitszeit von 2’112 Stunden die Ferien bereits enthalten sind. So\nergeben sich in einem durchschnittlichen Jahr mit einer 5-Tageswoche und ohne jegliche\nFerien 104 arbeitsfreie Tage und damit 261 Arbeitstage, womit ein durchschnittlicher\nArbeitstag 8.09 Stunden (2'112:261) dauern würde. Dies entspricht fast exakt der\ndurchschnittlichen Arbeitszeit pro Tag im Betrieb (40.5:5= 8.1). Daraus ergibt sich, dass\ndie Ferien nicht ein zweites Mal im Lohn berücksichtigt werden können.\n\nAn der Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Valideneinkommens von 66'445.95,\ngerundet 66'446 Franken gibt es deshalb nichts auszusetzen.\n- 12 -\n\n"}