{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch aus\ndem Aufenthalt in der Rehaklinik hätten sich keine weiteren Therapievorschläge ergeben\nund es bestehe eine komplette Arbeitsunfähigkeit, wobei aber nicht ersichtlich ist, ob sich\ndiese Angabe nur auf die bisherige Arbeitsstelle oder aber auch auf eine angepasste\nTätigkeit bezieht.\n\nDr. med. Q.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des\nBewegungsapparates, Kreisarzt Suva, erhob anlässlich seiner Abschlussuntersuchung\nklinisch weitgehend die gleichen Befunde wie die Rehaklinik. Gemäss ihm ist von einem\nstabilisierten Zustand auszugehen (Bericht vom 15. Juni 2011).\n\nIn einem E-Mail zu Handen der Suva gibt die Hausärztin Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, an, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100%\narbeitsunfähig sei. Die unfallbedingten Schmerzen und die unfallbedingten massiven\nBewegungseinschränkungen im Schulter- und Beckenbereich hätten zugenommen und\nangesichts der Streichung der Physiotherapie durch die Suva sei mit einer weiteren\nVerschlechterung zu rechnen.\n\nb) Übereinstimmend gehen damit die Ärzte der Rehaklinik G.________ (Bericht\nvom 23. März 2011) sowie diejenigen des Spitals E.________ (Bericht vom 10. Mai\n2011) davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers stationär sind, weshalb\ndie Suva zu Recht mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 die Taggelder per 30. Juni\n2011 einstellte. Dass der gewählte Zeitpunkt richtig war, ergibt sich aus der\nAbschlussuntersuchung von Dr. med. Q.________ der Suva (Bericht vom 15. Juni 2011),\nder rund 3 Monate nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ in etwa die\ngleichen klinischen Befunde erheben kann wie die Rehaklinik. Damit ging die Suva zu\nRecht davon aus, dass nicht mehr von einer namhaften Verbesserung der Gesundheit\nausgegangen werden konnte und der Fall abzuschliessen ist.\n\nDaran ändern auch die Angaben der Hausärztin Dr. med. R.________ nichts, wonach der\nBeschwerdeführer auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei\nund die Schmerzen weiter zugenommen hätten. Dieser Bericht ist sehr kurz gehalten und\nbegründet mitnichten, weshalb die Beschwerden schlimmer geworden sein sollen. Dahingegen wurde der Beschwerdeführer sowohl durch die Rehaklinik als auch durch Dr. med.\nQ.________ eingehend untersucht und vergleichbare klinische Resultate hinsichtlich der\nlinken Schulter und der Hüfte festgehalten. Ferner erklärte auch das Spital E.________,\nwie bereits erwähnt, dass der Verlauf der Unfallfolgen stationär sei, machte keine neuen\nTherapievorschläge und hielt fest, dass sich der Zustand – trotz weitergeführter\nPhysiotherapie – nicht gebessert habe. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass auch eine\n- 10 -\n\nweiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesst, dass der Fall abgeschlossen\nwird. Hauptkriterium hierfür ist, dass der Gesundheitszustand stationär ist und von\nweiteren Massnahmen keine namhaften Verbesserungen zu erwarten sind, wie es in casu\nder Fall ist. Eine weiterhin vorhandene Arbeitsunfähigkeit ist hingegen bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen.\n\n4. Weiter wird der festgestellte Invaliditätsgrad bestritten. Zunächst ist zu prüfen, in\nwelchem der Rahmen der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.\n\na) Übereinstimmend sind die Ärzte der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit auf dem\nBau nicht wieder aufgenommen werden kann. Anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik wurde der Beschwerdeführer eingehend untersucht und ein genaues Profil für eine\nangepasste Tätigkeit erstellt. So muss diese folgende funktionelle Einschränkungen\nberücksichtigen: Hüfte links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein\nwiederholtes Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen\nwie Knien, Kauern, Hocken. Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körperfernes Hantieren von Lasten. Werden diese Vorgaben berücksichtigt, so sei dem Beschwerdeführer rein in Bezug auf die unfallbezogenen Beschwerden eine Arbeit ganztags\nmöglich. Dieser Ansicht schliesst sich Dr. med. Q.________ in seiner Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2011 an, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erneut\neingehend untersucht wurde.\n\nDiese Meinung überzeugt. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer\neine Tätigkeit, welche seine Beschwerden in der Hüfte und der linken Schulter berücksichtigt nicht mehr zumutbar sein soll.\n\n"}