{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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L.________,\nAssistenzarzt, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________,\nvon einer geringen Beschwerdeverbesserung bei klar protrahierten Verlauf. Die deutliche\nBewegungseinschränkung der Schulter sei selbstlimitierend und werde sich\nwahrscheinlich verbessern. Ferner sollte bezüglich des Beckens eine stockfreie Belastung\nangestrebt werden.\n\nDr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, Bericht vom\n28. Januar 2010, stellt folgende unfallbedingte Diagnosen: Schultersteife links bei Status\nnach Schraubenosteosynthese einer Fraktur des Processus coracoideus bei Status nach\nvorderer Schulterluxation, schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der linken\nHüfte bei Status nach Osteosynthese einer Acetabulumfraktur, leichte Zervikalgie mit\nCephalea bei Status nach Kopfkontusion und Weichteilverletzung der rechten Hals-\n-8-\n\n/Gesichtsseite, residuelle Fazialisparese. Weiter: \"Klinisch ergibt sich effektiv eine sowohl\nkapsulär wie schmerzbedingte Frozen shoulder links ohne Entzündungszeichen. Entgegen\nden anamnestischen Angaben erweist sich die Hüftgelenksbeweglichkeit links ebenfalls\nals eingeschränkt, es besteht eine deutliche Bewegungs- und Belastungsdolenz.\nAllerdings gelingen die belasteten Gangarten recht gut. Die Angaben bezüglich\nZervikalgie sind etwas diffus, die Kopfbeweglichkeit ist aber eingeschränkt. Nach wie vor\nvorhanden ist eine leichte Fazialisparese rechts.\" Er empfiehlt eine erneute stationäre\nRehabilitation.\n\nWegen einer Pseudoarthrose des Processus coracoideus wurde der Beschwerdeführer am\n10. März 2010 operiert und eine Punktion Pseudoarthrose Proc. Coracoideus links sowie\neine Infiltration durchgeführt. In der Folge schlug der Operateur, Dr. med. N.________,\nAssistenzarzt der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________\nam 12. April 2010 eine erneute Intensivierung der Physiotherapie vor, da sich die\nSchmerzen nicht gebessert hätten.\n\nVom 20. bis zum 25. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zwecks Vornahme einer Re-\nOsteosynthese des Processus coracoideus, Arthrolyse und Akromioplastik erneut im\nSpital E.________ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 25. Juni 2010 ist zu\nentnehmen, dass der intra- und postoperativer Verlauf komplikationslos war, eine\nschnelle Beschwerdeverbesserung eintrat und der Beschwerdeführer problemlos unter\nphysiotherapeutischer Anleitung mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen\nWundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte.\n\nIn der Folge verschwanden die Schmerzen nicht vollständig und die Hüftproblematik trat\ngemäss dem Bericht des Spitals E.________ vom 27. Oktober 2010 stärker in den\nVordergrund. Am 2. November 2010 wurde eine Infiltration glenohumeral und\nsubacromial der linken Schulter vorgenommen.\n\nAm 18. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Suva-Kreisarzt Dr. med.\nM.________ untersucht. Trotz immer noch bestehenden Schmerzen sei bei der\nBeweglichkeit eine leichte Besserung erkennbar. Wie vor ihm die Ärzte des Spitals\nE.________ spricht er sich gegen eine neue Operation aus, beschliesst dafür aber einen\nerneuten stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik.\n\nDieser Aufenthalt fand vom 14. Februar bis 16. März 2011 in G.________ statt. Im\nAustrittsbericht vom 23. März 2011 wurde die Weiterführung der medizinischen\nTrainingstherapie zum Erhalt der allgemeinen Kraft und Ausdauer empfohlen. Ferner sei\ndavon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,\nals bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurde. Die Resultate\nder physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren\nkörperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar und das Ausmass der demonstrierten\nphysischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen\nBefunden der klinischen Untersuchung, den bildgebenden Abklärungen sowie den\nDiagnosen nur zum Teil erklären. Die Ausgestaltung der Beschwerden sei zum Teil durch\ndie festgestellte mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung bei den\nHebe- und Tragetests zu erklären. Der Patient gebe sich im Alltag erheblich invalidisiert\nund hilfsbedürftig. Diese Hilfsbedürftigkeit sei medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar.\nDie Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei nicht mehr möglich. Dagegen seien leichte\nArbeiten ganztags unter der Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen\naufgrund der Hüft- und Schulterbeschwerden zumutbar. Weiter: \"Der Patient selber sieht\n-9-\n\nsich nicht arbeitsfähig. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung und der globalen\nMinderbelastbarkeit erachten wir eine erfolgreiche berufliche Reintegration als eher\nunwahrscheinlich. Nach einer weiteren Phase ambulanter Therapie (zwei Monate) ist aus\nunserer Sicht davon auszugehen, dass der Patient keine weiteren subjektiven und\nobjektiven Fortschritte mehr machen wird und somit die Frage des Fallabschlusses zu\nprüfen ist.\"\n\n"}