{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Insbesondere\ndarf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht\nerledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,\nwarum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich\ndes Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die\nstreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben\nworden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung\nder medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten\nbegründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag\ngegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 112 V\n160 Erw. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der\nErfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre\nZuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche\ndas Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen\nlassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein\nstrenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee, 122 V 157 Erw. 1c in fine).\n\nSchliesslich besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden\nhätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen\nder Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 Erw. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).\n\ne) Gemäss ständiger Rechtsprechung sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 116 V 246 Erw. 1a). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem\nSachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses\ndes Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr.\nU 419 S 101, U 170/00 Erw. 2).\n\n3. Die Parteien sind sich einig darüber, dass ein Unfall vorgefallen ist und die Suva für\ndie aus diesem Unfall resultierenden Schulter- und Hüftbeschwerden einzustehen hat,\n-7-\n\nnicht aber für die weiteren beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden wie das\nmetabolische Syndrom. Streitig sind vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie\ndie Höhe der gewährten Invalidenrente. Nicht streitig ist hingegen die zugesprochene\nIntegritätsentschädigung in der Höhe von 15%.\n\na) Am Fallabschluss per 30. Juni 2011 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen\nnichts auszusetzen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.\n\nAm 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Azetabulumfraktur links\noperiert (offene Osteosynthese und Reposition via Stoppa-Zugang).\n\nGemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, Spital\nE.________, vom 13. Mai 2009, führte der Sturz vom 22. April 2009 zu folgenden\nDiagnosen: a) Cervikale Lazeration rechts, Status nach chirurgischer Versorgung am\n22.04.2009, postoperative antibiotische Therapie mit Augmentin, residuelle\nFazialisparese rechts; b) anteriore Schulterluxation links mit Abrissfraktur des Processus\ncoracoideus, geschlossene Schulterreposition in Kurznarkose am 22.04.2009, Status\nnach Schraubenosteosynthese Schulter links am 07.05.2009; c) Acetabulumfraktur links,\nStatus nach offener Osteosynthese und Reposition am 27.04.2009.\n\nAm 1. Juli 2009 berichtet Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische\nChirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals E.________ von\neinem erfreulichen Verlauf von Seiten des Beckens. Konventionellradiologisch sei die\nFraktur konsolidiert. Bei der Schulter hingegen bestehe eine deutliche Einschränkung der\nBeweglichkeit.\n\nDr. med. I.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin\n(Deutschland) sowie Dr. med. J.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere\nMedizin, Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, beide vom\nReha-Zentrum F.________, halten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2009 betreffend die\nHospitalisation vom 14. Mai bis zum 10. Juli 2009 fest, dass sich die Mobilität während\ndes Aufenthaltes deutlich gebessert habe und es dem Beschwerdeführer bei Austritt\nmöglich war, die Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig zu meistern.\n\n"}