{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei ist grundsätzlich das\ndurchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend, wobei diese auch auf Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages geschehen kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I.664/2006 vom 30. März 2007 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).\n\nFür die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von\nder beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich\nweil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls\nkeine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach\nder Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP =\nDokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA ) herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,\nDauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-\nTabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen\nist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines\noder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2 mit Hinweisen).\n\nHinsichtlich des altersbedingten Abzugs hat das Bundesgericht regelmässig festgehalten,\ndass für Hilfsarbeiten das Alter des Versicherten kaum ins Gewicht fällt, weil solche\nArbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16\nATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei\nMänner-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von 50\nbis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt. Dass sich das Alter ferner negativ auf die Stellensuche beeinflussen könne, sei als invaliditätsfremder Faktor anzusehen, welcher nicht berücksichtigt werden könne (Urteil des BGer 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 Erw. 6.5 mit\nHinweisen).\n\nDie Verwendung der DAP-Blätter ist an diverse Anforderungen gebunden. So muss der\nUnfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern\nauch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über\nden Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden\nGruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu\ngenügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden;\ndie SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu\nermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den\nVersicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2).\n\nBeruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Blätter, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen.\n-6-\n\nZum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu\neinem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel\nnicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind,\ninnerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden\nkann (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3; SVR 2004 Nr. 3 S. 7).\n\n"}