{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-363_2012-11-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_363_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412e3de953b265892282dbf67a43233ba9f3e8214ae650b61c5920402a2a7ddd75157b0924e8db41b72b21598f2f8c08fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_363", "Checksum": "de9728d7d8d4a40e245aabc04cadc3e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.11.2012 605 2011 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.11.2012 605 2011 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und\ndie Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung\nabgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als\nvon der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des\nGesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter\nEinstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf\neine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil des\nBundesgerichts [nachfolgend: BGer] 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 Erw. 3.1.1;\nBGE 134 V 109 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist,\nbestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder\nWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist.\nDabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes \"namhaft\" durch den Gesetzgeber, dass\ndie durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.\nUnbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 mit Hinweisen).\n\nDer Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs,\nwenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des\nGesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über\ndie berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In\n-4-\n\nAnwendung dieser Bestimmung hat der Bundesrat Art. 30 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlassen: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes\ndes Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche\nEingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an\nvorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt\nbestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des\nAnspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Abs. 1).\n\nFür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden. Wird der\nEntscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19\nAbs. 3 UVG i. V. m. Art. 30 UVV bilden. Beim Entscheid über die Übergangsrente ist der\nUnfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über die definitive Invalidenrente, im\nLichte von BGE 134 V 109 gehalten, auch die Adäquanzfrage zu prüfen. Der Anspruch auf\neine Übergangsrente setzt denn auch voraus, dass der ausstehende Entscheid der\nInvalidenversicherung über die Eingliederung einer Problematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gilt (Entscheid des BGer 8C_675/2010 vom 21. Oktober\n2010 mit Hinweisen).\n\nc) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze\noder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht\nnicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anders formuliert ist unter Erwerbsunfähigkeit die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den\nVersicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (BGE 121 V\n326 Erw. 3b). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,\ndas die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre\n(Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 Erw. 3b).\n\nDie Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung.\nDie Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der\nRegel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und\nInvalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. (vgl.\nBGE 114 V 310 Erw. 3a).\n\n"}