In diesem Sinne ist auch für die Prämienverbilligung des Jahres 2011 auf die Steuerveranlagung 2009 abzustellen. An der Vorgehensweise der AKF gibt es damit nichts auszusetzen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2011 ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 zu bestätigen. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. -8- D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.