Dieses Urteil stützte sich auf vorerwähntes Urteil vom 27. August 2008 (5S 2006-205), in welchem eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens von 10.8% als erheblich angesehen wurde, wobei in diesem Fall besondere Umstände vorgelegen haben. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, eine Veränderung des Einkommens von 10% stelle für sich alleine bereits die Grenze dar, ab welcher ausnahmsweise die aktuelleren Zahlen für die Berechnung der Prämienverbilligung heranzuziehen sind. Ohne Prüfung der gesamten massgebenden Umstände des Einzelfalles kann diesbezüglich keine generelle und abstrakte Regel abgeleitet werden.