d) Unter Berücksichtigung all dieser Punkte sowie des vom Gesetz verfolgten Zieles ist davon auszugehen, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für ihre Berücksichtigung eine signifikante Wichtigkeit haben muss, was nicht ohne Weiteres ab einer Grenze von 10% der Fall sein kann. Das kürzlich ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 22. August 2012 (605 2010-335) muss in diesem Sinne präzisiert werden. Dieses Urteil stützte sich auf vorerwähntes Urteil vom 27. August 2008 (5S 2006-205), in welchem eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens von 10.8% als erheblich angesehen wurde, wobei in diesem Fall besondere Umstände vorgelegen haben.