leren Einkommensverhältnisse rechtfertigt, wenn diese Veränderung mindestens 25% betrug (BGE 105 V 117; Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 1155). Weiter führte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 99/01 vom 28. September 2001 aus, gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV sei auch eine Veränderung des Vermögens erheblich und damit zu berücksichtigen, wenn daraus eine Erhöhung oder Verminderung der AHV- Beiträge von mindestens 25% resultiere (vgl. in diesem Sinne BGE 126 V 421 Erw. 6b).