So gehen die Kantone Aargau und St. Gallen von einer Grenze von 20% für eine zu berücksichtigende erhebliche Veränderung aus, wobei gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts St. Gallen selbst eine Reduktion des Reineinkommens von 38% für sich alleine noch keine offensichtliche Diskrepanz zu begründen vermöge. Der Kanton Luzern hat die Grenze bei 25%, die Kantone Bern, Wallis und Zürich bei 30% festgesetzt.