Des Weiteren wird im Bereich der individuellen Prämienverbilligung im interkantonalen Vergleich weitgehend von einer quantitativen Veränderung des Einkommens von mindestens 20-30% ausgegangen, damit diese als wesentlich anzusehen ist und ausnahmsweise auf die veränderten Zahlen abgestellt werden kann. So gehen die Kantone Aargau und St. Gallen von einer Grenze von 20% für eine zu berücksichtigende erhebliche Veränderung aus, wobei gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts St. Gallen selbst eine Reduktion des Reineinkommens von 38% für sich alleine noch keine offensichtliche Diskrepanz zu begründen vermöge.