Hier ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 3 des ehemaligen kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung vom 11. Mai 1982 (aKVG; ersetzt per 1. Januar 1997 durch das KVGG) ein Unterstützungsberechtigter verpflichtet war, bei erheblicher Veränderung seiner Einkommensgrundlage das Gesundheitsdepartement unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Ausführungsreglements vom 28. Februar 1983 zum aKVG (aufgehoben per 1. Januar 1997) galt eine Veränderung als erheblich, wenn sie 20% des anrechenbaren Einkommens betrug.