Im Urteil vom 19. Juni 2009 (5S 2007-220) wurde eine Abnahme des Einkommens von 9.4% als nicht erheblich qualifiziert. Schliesslich wurde im Urteil vom 22. August 2012 (605 2010-335) ausgeführt, angesichts der beiden vorerwähnten Entscheide belaufe sich die Grenze für die Erheblichkeit der Einkommensveränderung auf 10%, obwohl sich diese Frage angesichts einer als nicht erheblich qualifizierten Abnahme von 6.26% eigentlich gar nicht stellte.