Im Urteil vom 27. August 2008 (5S 2006-205) wurde eine Veränderung von 10.8% im konkreten Fall als genügend hoch erachtet, um als erheblich zu gelten, wobei die Sache wegen einer von der Vorinstanz nicht berücksichtigten zusätzlichen Veränderung zur Berechnung der tatsächlichen Einkommensveränderung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und der versicherten Person im entsprechenden Jahr sonst gar keine Prämienverbilligung zugestanden wäre. Im Urteil vom 19. Juni 2009 (5S 2007-220) wurde eine Abnahme des Einkommens von 9.4% als nicht erheblich qualifiziert.