Dabei wurde im Urteil vom 1. Februar 2007 (5S 2006-139) eine Änderung des anrechenbaren Einkommens von 0 Franken auf 64'115 Franken (100%) als erheblich angesehen, weshalb ausnahmsweise auf die aktuelleren Zahlen abgestellt werden konnte. Im Urteil vom 27. August 2008 (5S 2006-205) wurde eine Veränderung von 10.8% im konkreten Fall als genügend hoch erachtet, um als erheblich zu gelten, wobei die Sache wegen einer von der Vorinstanz nicht berücksichtigten zusätzlichen Veränderung zur Berechnung der tatsächlichen Einkommensveränderung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und der versicherten Person im entsprechenden Jahr sonst gar keine Prämienverbilligung zugestanden wäre.