c) Zu Art. 14 Abs. 3 KVGG lassen sich weder der Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (BGC 1995 II 2396) noch den parlamentarischen Beratungen Erläuterungen entnehmen (BGC 1995 II 2631, 2777 ff.). Auch hat der Staatsrat hierzu keine Ausführungsbestimmungen (Reglement) erlassen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist aber, die Anspruchsberechtigung einer Person, die bereits in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt, bei einer erheblichen Veränderung der Einkommensgrundlage umgehend auf der Basis des veränderten Einkommens neu zu prüfen.