Einkommensgrenze von 38'500 Franken, womit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Verbilligung der regionalen Durchschnittsprämie von 23% zusteht. Würde dagegen die Steuerveranlagung 2010 für die Berechnung der Prämienverbilligung herangezogen, so wäre unter Berücksichtigung der geleisteten Kranken- und Unfallversicherungsprämien von einem anrechenbaren Einkommen von 28'448 Franken auszugehen. Dieses liegt 26.11% unter der Einkommensgrenze von 38'500 Franken, womit ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 40% – und nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht von 63% – der regionalen Durchschnittsprämie bestehen würde.