In der Regel sind somit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter gewissen Umständen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt wird, um das anrechenbare Einkommen für die Prämienverbilligung zu berechnen. Dies ist der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person in der Zwischenzeit derart verändert haben, dass das Abstellen auf die frühere Steuerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt erscheint.