Da zu diesem Zeitpunkt die rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Vorjahres noch nicht vorliegen, stellt die AKF deshalb praxisgemäss jeweils auf das vorangehende Jahr ab, also auf die Steuerveranlagung 2008 für das Jahr 2010. Damit hat sich die AKF jedes Jahr auf eine vergleichbare Grundlage abgestützt. Dieses Vorgehen der AKF ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.