Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens hat auf der Grundlage der Veranlagung der letzten Steuerperiode zu erfolgen. Dabei ist auf die aktuellste rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung vorgelegen hat. Diese Prüfung erfolgt jeweils anfangs Jahr, damit die Verbilligung bei den laufenden Prämien berücksichtigt werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt die rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Vorjahres noch nicht vorliegen, stellt die AKF deshalb praxisgemäss jeweils auf das vorangehende Jahr ab, also auf die Steuerveranlagung 2008 für das Jahr 2010.