Gemäss den hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2011 über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: 38'500 Franken für alleinstehende Personen; 45'900 Franken für alleinstehende Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern; 55'400 Franken für Ehepaare (Art. 2 Abs. 1). Diese Einkommensgrenzen werden um 11'500 Franken gemäss der Verordnung für das Jahr 2011 je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 2 Abs. 2).