In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13). Diese regelt in Art. 1 was unter "anrechenbaren Einkommen" i. S. v. Art. 14 KVGG zu verstehen ist und legt in Art. 2 die Einkommensgrenze fest, bis zu welcher ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. -4-