Gemäss Art. 14 KVGG in seiner bis am 31. Dezember 2011 gültigen Version sind das anrechenbare Einkommen, das Brutto-Einkommen und die Bruttovermögenswerte aufgrund der Kriterien zu berechnen, die sich aus der Steuerveranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Abs. 2). Personen, die in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, müssen eine erhebliche Veränderung ihrer Einkommensgrundlage unverzüglich der AHV-Kasse melden (Abs. 3).