b) Laut Art. 12 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1) gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Verbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder Bruttovermögen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen übersteigen. Gemäss Art.