In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben die Kantone die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers geniessen dabei die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, dies sogar dort, wo der Bundesgesetzgeber den Begriff der "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" einführte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2009 vom 15. April 2010 Erw. 4.1, BGE 136 I 220 Erw. 4.1, 134 I 313 Erw. 3; vgl. auch E. EUGSTER, in E. Murer /