2. a) Die Kantone gewähren gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Dabei sind die Kantone für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständig. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.