1. Die Beschwerde vom 9. Juni 2011 gegen den Einspracheentscheid der AKF vom 30. Mai 2011 ist form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.