In ihren Bemerkungen vom 26. August 2011 beantragt die AKF die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich werde das anrechenbare Einkommen auf der Basis der letzten Steuerveranlagung berechnet, was im Jahre 2011 die Veranlagung für das Jahr 2009 sei. Auf der Basis der Steuerveranlagung 2010 bestehe zwar Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung, dies aber erst ab dem 1. Januar 2012. Das Erwerbseinkommen sei im Jahre 2010 tatsächlich tiefer, wobei es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine wesentliche Einkommensveränderung handle und die Anwendung der Steuerveranlagung 2009 führe zu keinem offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnis.