B. Gegen den Einspracheentscheid erhebt A.________ am 9. Juni 2011 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt sinngemäss, die Prämienverbilligung sei auf der Grundlage der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 zu berechnen. Als Begründung gibt sie an, es bestehe eine wesentliche Einkommensveränderung, da ihr Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2010 31.42% unter der Einkommensgrenze für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung liege und ihr damit eine Verbilligung von 63% und nicht nur von 23.43% gemäss der Steuerveranlagung 2009 zustehe.