Am 23. Februar 2011 erhob A.________ Einsprache und verlangte von der AKF eine Neuprüfung ihrer Anspruchsberechtigung. Die AKF teilte ihr am 28. Februar 2011 mit, der Antrag müsse mit einer Kopie der Veranlagungsanzeige betreffend die letzte Steuerperiode 2010 ergänzt werden, da auf der Basis der Steuererklärung 2010 keine Neuberechnung vorgenommen werde. Nachdem A.________ die Steuerveranlagung 2010 vom 19. Mai 2011 bei der AKF eingereicht hatte, bestätigte die AKF ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011, da es sich vorliegend nicht um eine wesentliche Einkommensveränderung handle.