{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-190_2012-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_190_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_190", "Checksum": "d47dd1687cf1628fd91dd07c1b5ec86d"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2011 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2012 605 2011 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.11.2012 605 2011 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:29:33", "Checksum": "f5437f91997cc2381406d90f7c605221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2012 605 2011 190\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung\n\nDie hier vorliegend streitige Einkommensveränderung beträgt 13.15%. Bei dieser Sachlage scheint die Veränderung für sich alleine ebenfalls nicht genügend, um ausnahmsweise auf die aktuelleren Zahlen für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens abzustellen, wurden ja bei allen oben erwähnten Beispielen einzig Veränderungen von über 20% als erheblich qualifiziert. Die jährliche Prämienverbilligung\nbeträgt vorliegend 919.10 Franken unter Berücksichtigung der Steuerveranlagung 2009\nbzw. 1'568.90 Franken gemäss Steuerveranlagung 2010. Damit resultiert lediglich ein\nBetrag von 649.80 Franken, den die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der\naktuelleren Zahlen weniger an Krankenkassenprämien hätte zahlen müssen und damit\neingespart hätte. Es ist daran zu erinnern, dass das steuerbare Einkommen 2010 im\nFolgejahr 2012 als Grundlage herangezogen werden wird. Unter Berücksichtigung des\nVorangehenden ist es hier jedenfalls nicht notwendig, die massgebliche Grenze zu\nbeziffern, ab welcher eine Veränderung des Einkommens bei der Prämienverbilligung zu\nberücksichtigen und ausnahmsweise auf die aktuelleren Zahlen abzustellen ist. Des\nWeiteren liegen in casu auch keine speziellen Umstände vor oder wurden solche geltend\ngemacht, die rechtfertigen könnten, dass die Einkommensveränderung von 13.15% hier\ndoch zu berücksichtigen sei.\n\nIn diesem Sinne ist auch für die Prämienverbilligung des Jahres 2011 auf die Steuerveranlagung 2009 abzustellen. An der Vorgehensweise der AKF gibt es damit nichts\nauszusetzen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2011 ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 zu bestätigen.\n\nAufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des\nVerfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n-8-\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen\nwerden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben\nwerden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses\nUrteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die\nverfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen\nBriefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich\nkostenpflichtig.\n\nGivisiez, 16. November 2012/BSC/ORA/mha\n\nDer Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Der stellvertretende Präsident:\n"}