{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-190_2012-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_190_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_190", "Checksum": "d47dd1687cf1628fd91dd07c1b5ec86d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2012 605 2011 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.11.2012 605 2011 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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August 2008 (5S 2006-205) wurde eine Veränderung von 10.8% im konkreten Fall\nals genügend hoch erachtet, um als erheblich zu gelten, wobei die Sache wegen einer\nvon der Vorinstanz nicht berücksichtigten zusätzlichen Veränderung zur Berechnung der\ntatsächlichen Einkommensveränderung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und der\nversicherten Person im entsprechenden Jahr sonst gar keine Prämienverbilligung zugestanden wäre. Im Urteil vom 19. Juni 2009 (5S 2007-220) wurde eine Abnahme des\nEinkommens von 9.4% als nicht erheblich qualifiziert. Schliesslich wurde im Urteil vom\n22. August 2012 (605 2010-335) ausgeführt, angesichts der beiden vorerwähnten Entscheide belaufe sich die Grenze für die Erheblichkeit der Einkommensveränderung auf\n10%, obwohl sich diese Frage angesichts einer als nicht erheblich qualifizierten Abnahme\nvon 6.26% eigentlich gar nicht stellte.\n\nHier ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 3\ndes ehemaligen kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung vom 11. Mai 1982\n(aKVG; ersetzt per 1. Januar 1997 durch das KVGG) ein Unterstützungsberechtigter verpflichtet war, bei erheblicher Veränderung seiner Einkommensgrundlage das Gesundheitsdepartement unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Ausführungsreglements vom 28. Februar 1983 zum aKVG (aufgehoben per 1. Januar 1997)\ngalt eine Veränderung als erheblich, wenn sie 20% des anrechenbaren Einkommens\nbetrug.\n\nDes Weiteren wird im Bereich der individuellen Prämienverbilligung im interkantonalen\nVergleich weitgehend von einer quantitativen Veränderung des Einkommens von mindestens 20-30% ausgegangen, damit diese als wesentlich anzusehen ist und ausnahmsweise\nauf die veränderten Zahlen abgestellt werden kann. So gehen die Kantone Aargau und\nSt. Gallen von einer Grenze von 20% für eine zu berücksichtigende erhebliche Veränderung aus, wobei gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts St. Gallen selbst\neine Reduktion des Reineinkommens von 38% für sich alleine noch keine offensichtliche\nDiskrepanz zu begründen vermöge. Der Kanton Luzern hat die Grenze bei 25%, die\nKantone Bern, Wallis und Zürich bei 30% festgesetzt.\n\nSchliesslich ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht im Bereich der Alters- und\nHinterlassenenversicherung bezüglich der Beitragsfestsetzung Selbständigerwerbender\nerst von einer wesentlichen Veränderung des Jahreseinkommens gemäss Art. 25 Abs. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) ausgegangen ist, die ausnahmsweise das Abstellen auf die aktuel-\n-7-\n\nleren Einkommensverhältnisse rechtfertigt, wenn diese Veränderung mindestens 25%\nbetrug (BGE 105 V 117; Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 1155). Weiter führte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 99/01 vom 28. September 2001\naus, gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV sei auch eine Veränderung des Vermögens erheblich\nund damit zu berücksichtigen, wenn daraus eine Erhöhung oder Verminderung der AHV-\nBeiträge von mindestens 25% resultiere (vgl. in diesem Sinne BGE 126 V 421 Erw. 6b).\n\nd) Unter Berücksichtigung all dieser Punkte sowie des vom Gesetz verfolgten Zieles\nist davon auszugehen, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für ihre\nBerücksichtigung eine signifikante Wichtigkeit haben muss, was nicht ohne Weiteres ab\neiner Grenze von 10% der Fall sein kann. Das kürzlich ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 22. August 2012 (605 2010-335) muss in diesem Sinne\npräzisiert werden. Dieses Urteil stützte sich auf vorerwähntes Urteil vom 27. August 2008\n(5S 2006-205), in welchem eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens von\n10.8% als erheblich angesehen wurde, wobei in diesem Fall besondere Umstände vorgelegen haben. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, eine Veränderung\ndes Einkommens von 10% stelle für sich alleine bereits die Grenze dar, ab welcher\nausnahmsweise die aktuelleren Zahlen für die Berechnung der Prämienverbilligung\nheranzuziehen sind. Ohne Prüfung der gesamten massgebenden Umstände des Einzelfalles kann diesbezüglich keine generelle und abstrakte Regel abgeleitet werden. Dies gilt\numso mehr, da sich die eingetretene Veränderung in diesem kürzlich ergangenen Urteil\nauf ein wenig mehr als 6% belief, also deutlich unter den angegebenen 10% war.\n\n"}