{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-190_2012-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_190_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_190", "Checksum": "d47dd1687cf1628fd91dd07c1b5ec86d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2012 605 2011 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.11.2012 605 2011 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieses liegt\n26.11% unter der Einkommensgrenze von 38'500 Franken, womit ein Anspruch auf eine\nPrämienverbilligung von 40% – und nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht\nvon 63% – der regionalen Durchschnittsprämie bestehen würde.\n\nDemnach ist das anrechenbare Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2010 (28'448\nFranken) tatsächlich um 4'307 Franken tiefer als dasjenige gemäss Steuerveranlagung\n2009 (32'755 Franken), womit es sich um 13.15% verringert hat. Im Einspracheentscheid der AKF vom 30. Mai 2011 wurde dagegen fälschlicherweise die Einbusse im\nBruttoeinkommen berechnet. Massgeblich ist aber die Differenz bei den anrechenbaren\nEinnahmen.\n\nHier ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in casu ein Abstellen auf die aktuelleren Zahlen wegen einer erheblichen Einkommensverminderung geltend macht. Dagegen hatte sie die Veränderung des anrechenbaren Einkommens für die Berechnung der\nPrämienverbilligung des Jahres 2009 nicht gemeldet, obwohl dieses Einkommen im\ngrundsätzlich zu berücksichtigenden Jahr 2007 22'512 Franken, im Folgejahr 2008 dagegen 37'993 Franken betrug, also im Vergleich zum Vorjahr um ganze 68.76% zugenommen hat. Im Jahr 2009 profitierte die Beschwerdeführerin somit von einer Prämienverbilligung von 63%, obwohl ihr gemäss der aktuelleren Steuerveranlagung 2008 nur\neine Prämienverbilligung von 23% zugestanden hätte.\n\nEs stellt sich folglich die Frage, ob die Abnahme des anrechenbaren Einkommens von\n13.15% im Jahre 2010 als erheblich anzusehen ist, so dass sich hier ausnahmsweise das\nAbstellen auf die veränderten Verhältnisse rechtfertigt.\n\nc) Zu Art. 14 Abs. 3 KVGG lassen sich weder der Botschaft des Staatsrates zum\nEntwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (BGC 1995 II 2396) noch den parlamentarischen Beratungen Erläuterungen entnehmen (BGC 1995 II 2631, 2777 ff.). Auch hat der\nStaatsrat hierzu keine Ausführungsbestimmungen (Reglement) erlassen. Sinn und Zweck\ndieser Bestimmung ist aber, die Anspruchsberechtigung einer Person, die bereits in den\nGenuss einer Prämienverbilligung kommt, bei einer erheblichen Veränderung der Einkommensgrundlage umgehend auf der Basis des veränderten Einkommens neu zu prüfen. Mit\nder Verwendung des Begriffs \"erheblich\" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht,\ndass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für das Abstellen auf die\naktuelleren Zahlen genügt. Nur grundlegende und tief greifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung, da\nsonst der Vollzug der Prämienverbilligung nicht in einem billigen und einfachen Verfahren\nzu bewältigen wäre. Weiter wird die Änderung des Einkommens ja ein Jahr später\nberücksichtigt werden. So wird in casu die Steuerveranlagung 2010 für die individuelle\nPrämienverbilligung 2012 massgebend sein. Einem Versicherten ist zuzumuten, dass er\nein Defizit bis zu einem gewissen Umfang tragen kann. Hier ist darauf hinzuweisen, dass\nseit der Umstellung der Postnumerando- auf die Praenumerandobesteuerung im Jahre\n2003 besser auf die aktuellen Verhältnisse Rücksicht genommen wird, da jedes Jahr und\nnicht mehr nur alle zwei Jahre eine definitive Steuerveranlagung vorliegt und der Versicherte somit höchstens während einem Jahr eine Einbusse hinzunehmen hat. Zudem ist\ndas Abstellen auf die aktuelleren Verhältnisse grundsätzlich auch bei einer Zunahme des\n-6-\n\nEinkommens vorzunehmen. Die Grenze darf demnach nicht zu tief gesetzt werden, da\nandernfalls der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. Ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung soll die Ausnahme bleiben, weshalb für die Annahme einer erheblichen Veränderung ein strenger Massstab anzuwenden\nist. Ein Abstellen auf die aktuelleren wirtschaftlichen Verhältnisse ist folglich nur vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart verändert haben, dass das\nAbstellen auf die frühere Steuerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dies\nkann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so sehr\nverschlechtert haben, dass der anspruchsberechtigten Person nicht mehr zugemutet\nwerden kann, die Prämien zu bezahlen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.\n\n"}