{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2011-190_2012-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2011_190_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641521b16e2a4c8dac4909d1eca2438da17fcef0c21540628d42516c7f0e2213d3da910dddb8cd961bd20a7325bdf0bf7c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2011_190", "Checksum": "d47dd1687cf1628fd91dd07c1b5ec86d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2011 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2012 605 2011 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.11.2012 605 2011 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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November 1995 zum\nBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1) gelten Versicherte in\nwirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn\nderen anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht.\nKeinen Anspruch auf Verbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen\nPersonen, deren Bruttoeinkommen oder Bruttovermögen die vom Staatsrat festgesetzten\nGrenzen übersteigen. Gemäss Art. 14 KVGG in seiner bis am 31. Dezember 2011\ngültigen Version sind das anrechenbare Einkommen, das Brutto-Einkommen und die\nBruttovermögenswerte aufgrund der Kriterien zu berechnen, die sich aus der\nSteuerveranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt,\nwelche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Abs. 2). Personen,\ndie in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, müssen eine erhebliche\nVeränderung ihrer Einkommensgrundlage unverzüglich der AHV-Kasse melden (Abs. 3).\n\nIn Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13).\nDiese regelt in Art. 1 was unter \"anrechenbaren Einkommen\" i. S. v. Art. 14 KVGG zu\nverstehen ist und legt in Art. 2 die Einkommensgrenze fest, bis zu welcher ein Anspruch\nauf Prämienverbilligung besteht.\n-4-\n\nGemäss den hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2011 über die\nVersicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren anrechenbares Einkommen\nfolgende Grenzen nicht erreicht: 38'500 Franken für alleinstehende Personen; 45'900\nFranken für alleinstehende Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern; 55'400 Franken\nfür Ehepaare (Art. 2 Abs. 1). Diese Einkommensgrenzen werden um 11'500 Franken\ngemäss der Verordnung für das Jahr 2011 je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 2\nAbs. 2). Art. 3 dieser Verordnung bestimmt, dass Versicherte und Familien, deren Bruttoeinkommen 150'000 Franken oder deren Bruttovermögenswerte 1 Million Franken übersteigen, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben.\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das\nJahr 2011 auf Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2009 oder ausnahmsweise\ndes Jahres 2010 zu berechnen ist.\n\na) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die AKF für die Verfügung 2011 auf die Steuerveranlagung 2009, für die Verfügung 2010 auf die Steuerveranlagung 2008 und für die\nVerfügung 2009 auf die Steuerveranlagung 2007 abgestellt hat. Damit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, insofern sie davon ausgeht, ihr Anspruch auf\nPrämienverbilligung sei bisher mit Ausnahme des Jahres 2011 jeweils gemäss den\nSteuerveranlagungen des unmittelbaren Vorjahres berechnet worden. Die Berechnung\ndes anrechenbaren Einkommens hat auf der Grundlage der Veranlagung der letzten\nSteuerperiode zu erfolgen. Dabei ist auf die aktuellste rechtskräftige Steuerveranlagung\nabzustellen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung\nvorgelegen hat. Diese Prüfung erfolgt jeweils anfangs Jahr, damit die Verbilligung bei den\nlaufenden Prämien berücksichtigt werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt die rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Vorjahres noch nicht vorliegen, stellt die AKF deshalb\npraxisgemäss jeweils auf das vorangehende Jahr ab, also auf die Steuerveranlagung\n2008 für das Jahr 2010. Damit hat sich die AKF jedes Jahr auf eine vergleichbare\nGrundlage abgestützt. Dieses Vorgehen der AKF ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\nIn der Regel sind somit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen,\ndie der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter gewissen Umständen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die\nSteuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt wird, um das anrechenbare\nEinkommen für die Prämienverbilligung zu berechnen. Dies ist der Fall, wenn sich die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person in der Zwischenzeit\nderart verändert haben, dass das Abstellen auf die frühere Steuerveranlagung nicht mehr\ngerechtfertigt erscheint. Hierfür ist entscheidend, ob sich das anrechenbare Einkommen\nerheblich verändert hat oder nicht. Erfolgt nämlich im Vorjahr des Jahres, für das um\nPrämienverbilligung nachgesucht wird, eine wesentliche Veränderung in den persönlichen\noder wirtschaftlichen Verhältnissen, so geben die Steuerdaten des vorletzten Jahres nicht\nmehr die tatsächlichen Verhältnisse wieder, weshalb im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KVG\ni. V. m. Art. 14 Abs. 3 KVGG nicht mehr darauf abgestellt werden kann. Deshalb besteht\ndie Pflicht der in Genuss der Prämienverbilligung gelangenden Personen, eine erhebliche\nVeränderung ihrer Einkommensgrundlage unverzüglich der AHV-Kasse zu melden.\n\nb) In casu wurde die Prämienverbilligung für das Jahr 2011 anhand der Steuerveranlagung 2009 berechnet. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der geleisteten Prämien der Kranken- und Unfallversicherung ein anrechenbares\nEinkommen von 32'755 Franken festgestellt. Dieses Einkommen ist 14.92% unter der\n-5-\n\n"}