I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen wird verpflichtet, die 97 in den Mutationsmeldungen der AHV-Kasse A.________ vom 26. August 2010 aufgeführten Arbeitgeber per 1. Januar 2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar 2011 gemäss Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 von der AHV-Kasse A.________ geführt wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.