d) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen zu verpflichten, die 97 in den Mutationsmeldungen vom 26. August 2010 aufgeführten Arbeitgeber (B.________-betriebe des Kantons Freiburg) per 1. Januar 2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar 2011 und gemäss Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 von der AHV-Kasse A.________ geführt wird. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZG sind keine Gerichtskosten zu erheben. D e r H o f e r k e n n t :