Da das kantonale Recht das gesetzgeberische Ziel des Bundesrechts nicht behindern oder einschränken darf, erweist sich Art. 20 der kantonalen Ausführungsbestimmungen im vorliegenden Fall gemäss dem Ausgeführten zusammenfassend als bundesrechtwidrig. Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt sich daher und in Anlehnung an das diesbezügliche Verfahren in der AHV, vorliegend für die Anzeige des Kassenwechsels das AHV-rechtliche Meldeverfahren genügen zu lassen. Die entsprechende Anzeige des Kassenwechsels vom 26. August 2010 per 1. Januar 2011 erfolgte im Übrigen fristgerecht. -8-