erreichen und die Kosten tief zu halten ("One-stop-Shop)", in Fällen wie dem vorliegenden, wo für eine grosse Zahl von Mitglieder ein Kassenwechsel erfolgen soll, nicht vereinbar. Vielmehr erschwert die im Jahre 1991 erlassene reglementarische Ausführungsbestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Vielzahl von Mitgliedern zur gleichen Zeit durch einen Kassenwechsel betroffen ist, dessen Durchführung in unzulässiger Weise und ist damit als bundesrechtswidrig zu betrachten.